Entlastungsbetrag: finanzielle Hilfe in der häuslichen Pflege

Entlastungsbetrag: finanzielle Hilfe in der häuslichen Pflege

Bereits ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 131 EUR für Hilfe im Haushalt erstatten lassen. Wir zeigen wie!

Was ist der Entlastungsbetrag für die Pflege?

Der Entlastungsbetrag für die Pflege ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung gemäß § 45b SGB XI. Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und beträgt monatlich 131 Euro unabhängig vom Pflegegrad. Dieser Entlastungsbetrag wird nicht bar an Antragssteller ausgezahlt, sondern kann ausschließlich für bestimmte Leistungen eingesetzt werden, die der Entlastung im häuslichen Pflegealltag, besonders durch pflegende Angehörige, dienen. 

Der Entlastungsbetrag in der Pflege dient dazu, pflegebedürftige Menschen im Alltag zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten, sei es durch haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuung oder Unterstützung außer Haus.

Was sind Bedingungen für den Entlastungsbetrag?

Den Entlastungsbetrag für finanzielle Hilfe in der Pflege können alle betroffenen Pflegebedürftigen bereits mit dem ersten Pflegegrad beantragen. Besonders Betroffene mit dem Pflegegrad 1 haben mit dem Entlastungsbetrag eine finanzielle monatliche Unterstützung, da diese Personen keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben, aber den Entlastungsbetrag in voller Höhe (131 Euro/Monat) anfordern können. Die Voraussetzungen sind:


1. Die Pflege findet zu Hause statt:

  • Wenn der Pflegebedürftige nicht stationär in einem Pflegeheim lebt.
  • Die Pflege kann durch Angehörige oder ambulante Dienste erfolgen.


2. Verwendung nur für bestimmte Leistungen in der Pflege:

  • Der Betrag ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Leistungen eingesetzt werden
    • Betreuungs- und Entlastungsangebote (wie Alltagsbegleiter)
    • Leistungen ambulanter Pflegedienste (ab Pflegegrad 1)
    • Hilfe im Haushalt (nur durch zugelassene Anbieter)
    • Tages- und Nachtpflege (anteilig)
    • Kurzzeitpflege (anteilig) 


Wie pflegende Angehörige den Entlastungsbetrag für die Pflege selbst nutzen können, erklären wir in unserem Beitrag. Nutzen Sie deutsche Pflegeleistungen der Pflegekassen zur Entlastung in der häuslichen Pflege für sich und Ihre Angehörigen. 

Entlastungsbetrag direkt nutzen

Muss ich meine Pflegekasse vor der Nutzung des Entlastungsbetrags informieren?

Sie müssen Ihrer Pflegekasse nicht vorher Bescheid geben, wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen wollen.

Es gibt aber ein paar wichtige Punkte, die Sie beachten sollten. 

 

1. Anspruch auf den Entlastungsbetrag:

Wenn eine Person bereits einen Pflegegrad (1–5) hat, besteht der Anspruch automatisch. Sie können also einfach: 

  • einen anerkannten Anbieter wählen (wie Betreuungsdienst, Haushaltshilfe oder ambulanten Pflegedienst)
  • die Leistung nutzen und Entlastung erhalten
  • die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.


Die Pflegekasse erstattet im Anschluss die Kosten auf das angegebene und hinterlegte Konto.

 

2. Einfachste Lösung (empfohlen):

Viele Betroffene nutzen einen Anbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dann passiert Folgendes: 

  • Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung
  • Der Anbieter rechnet direkt mit Pflegekasse ab
  • Sie müssen sich um keine Formalitäten kümmern

 
➤ Merksatz zum Entlastungsbetrag:

  • Pflegegrad vorhanden → Anspruch besteht automatisch
  • vorher keine Beantragung des Entlastungsbetrags nötig
  • Rechnung einreichen oder direkt abrechnen lassen
Entlastungebetrag für die Pflege wahrnehmen und zusätzlich kostenlose Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1 beantragen

Wussten Sie schon?

Bereits ab Pflegegrad 1 können Sie zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel in einer kostenlosen Pflegebox (mit gratis Lieferung) für die tägliche Pflegehygiene in wenigen Minuten online beantragen. Die Kosten werden zu 100 % als Leistung der Pflegekassen übernommen. Voraussetzungen sind:

✓  die Pflege im häuslichen Umfeld

✓  ein Pflegegrad von 1 oder höher 

Entlastungsbetrag: Höhe, Anspruch und die Voraussetzungen

Allen pflegebedürftigen Versicherten, die zu Hause gepflegt werden und einen Pflegegrad haben, steht monatlich der sogenannte Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den weiteren Leistungen der häuslichen Pflege wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Dieser Betrag soll helfen, zusätzliche Betreuungsangebote oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, welche die Pflege zu Hause erleichtern.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es liegt ein Pflegegrad von 1 bis 5 vor
  • Die Pflege findet zu Hause statt
  • Die Entlastungsleistung wird von einem nach Landesrecht zugelassenen Anbieter erbracht


Der Entlastungsbetrag wird nicht jeden Monat automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben.


131 Euro Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (Stand 2026) 

Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Das heißt, Sie müssen die Leistungen zunächst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen. Mit den entsprechenden Belegen können Sie sich danach die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags für die Pflege erstatten lassen. Um die Kostenerstattung über den Entlastungsbetrag zu beantragen, müssen Sie Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Manche Pflegekassen stellen dafür Formulare bereit. In jedem Fall muss deutlich werden, um was für eine Art von Leistung es sich gehandelt hat.

Muss die Pflegekasse im Vorfeld informiert werden?

Hier zu Kontakten der Pflegekassen
Die Pflegekasse muss im Vorfeld nicht informiert werden. Allerdings ist eine kurze schriftliche Genehmigung sinnvoll, um mögliche Unklarheiten bei der ersten Inanspruchnahme zu vermeiden und damit direkt zu Beginn für Klarheit u sorgen.
Hier zum passenden Formular

Zusammengefasst:

  • Kein Antrag notwendig
  • Keine monatliche Meldung
  • Keine Vorab-Genehmigung


ABER sinnvoll ist es, wenn: 

  • Sie unsicher sind, ob der Anbieter der Leistung anerkannt ist
  • Sie eine ungewöhnliche Pflegeleistung beanspruchen wollen


Was muss vor der Rechnungseinreichung passieren? 

Ohne anerkannten Pflegegrad (1–5) gibt es keinen Entlastungsbetrag.
 Wenn der Pflegegrad bewilligt ist, ist keine Extra-Genehmigung für den Entlastungsbetrag nötig. 

Damit es keine Rückfragen gibt, sollte die Rechnung enthalten: 

  • Name & Anschrift des Pflegebedürftigen
  • Art der Leistung (wie Haushaltshilfe)
  • Datum / Zeitraum der Leistung 
  • Der Rechnungsbetrag
  • Name des Anbieters 
  • Anerkennungsstatus
Entlastungsbetrag in der Pflege ab Pflegegrad 1

Entlastung in der Pflege

Der Entlastungsbetrag für die Pflege sowie weitere Pflegeleistung sind als unterstützende Leistungen bereits ab Pflegegrad 1 zu beantragen!

Wie den Entlastungsbetrag für Angehörige nutzen?

Um selbst als pflegender Angehöriger den Entlastungsbeitrag für die Pflege als Haushaltshilfe vom betroffenen Familienmitglied in Anspruch nehmen zu können, ist eine Anerkennung bei den deutschen Pflegekassen notwendig! Den Entlastungsbetrag an Privatpersonen direkt weiterzugeben, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. So ist auch die Nutzung des Entlastungsbetrags für Angehörige, die die häusliche Pflege übernehmen, nicht möglich. Schließlich wurde der Betrag eingeführt, um Privatpersonen oder pflegende Angehörige zu entlasten. Privatpersonen können nur dann vom Entlastungsbetrag profitieren und bezahlt werden, wenn sie zum Beispiel für einen anerkannten Alltagshelfer- oder Nachbarschaftsdienst tätig sind. In diesem Fall wird die Leistung mit dem Dienst abgerechnet und kann der Person zugutekommen. 

Um als anerkannter Alltagshelfer in der häuslichen Pflege tätig zu werden, sollten Sie folgendes mitbringen: 

  • Eine Basisqualifikation im Umfang von mindestens 40 Stunden absolvieren, die Inhalte wie Kommunikation, Umgang mit Demenz, Erste Hilfe und rechtliche Grundlagen umfasst.
  • Ein Praktikum in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung absolvieren, um praktische Erfahrungen zu sammeln.
  • Ein polizeiliches Führungszeugnis beantragen sowie vorlegen.
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung erbringen.
  • Ein Konzept zur Qualitätssicherung erstellen, wenn Sie selbstständig tätig sein möchten.

 

Ausbildungsangebote für pflegende Angehörige

Es gibt verschiedene anerkannte Bildungseinrichtungen, die entsprechende Qualifikationen anbieten: 

  • Online Pflege Akademie (OPA): Bietet eine kombinierte Ausbildung zur Betreuungskraft an. 
  • Help Akademie: Bietet eine Ausbildung zur Seniorenassistenz mit Zertifikat an, die bundesweit anerkannt ist. 

 

Unsere Tipps für den Einstieg 

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Pflegekasse über anerkannte Anbieter und regionale Besonderheiten.
  • Nutzen Sie Online-Kurse für die theoretische Ausbildung und absolvieren Sie das Praktikum in einer lokalen Pflegeeinrichtung.
  • Erstellen Sie ein detailliertes Konzept für Ihre Dienstleistungen, um die Anerkennung zu erleichtern.


Worauf Sie unbedingt achten sollten  

  • Anerkennung durch die Pflegekasse in Ihrem Bundesland: Nur weil ein Kurs ein Zertifikat ausstellt, heißt das nicht automatisch, dass er als Qualifikation für Entlastungsbetrag / Haushaltshilfe anerkannt wird – das entscheidet deine Pflegekasse beziehungsweise die zuständige Landesregelung.
  • Inhalte und Anforderungen: Der Kurs sollte sich auf die Kompetenzen konzentrieren, die bei Haus-, Alltags- und Betreuungsaufgaben nötig sind (wie Hygiene, Mobilität, Kommunikation, Sicherheit).
  • Rechtlicher Bezug: Er sollte explizit Bezug auf § 45 oder § 45b SGB XI und auf Nachbarschafts- und Alltagsunterstützung haben.
  • Kosten und die Abrechnung: Viele dieser Kurse sind für gesetzlich Versicherte kostenlos (da die Pflegekassen gemäß § 45 SGB XI Schulungen und Pflegekurse kostenfrei bereitstellen müssen) 
  • Registrierung sowie Meldung bei der Pflegekasse: Selbst mit einem anerkannten Zertifikat kann es sein, dass Sie als Helfer erst bei der Pflegeversicherung oder dem Pflegedienst gemeldet oder anerkannt werden müssen, damit Sie die Leistungen abrechnen können.
Grundlagen zum Entlastungsbetrag

Mehr zum Entlastungsbetrag

Finden Sie in unserem Ratgeber und im Bereich der häufigsten Fragen hilfreiche Informationen:

So erhalten Sie den Entlastungsbetrag 

Für den Entlastungsbetrag müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Wenn Sie eine Dienstleistung oder Unterstützung in Anspruch nehmen, die Ihnen den Pflegealltag erleichtert, bezahlen Sie diese zunächst selbst. Anschließend reichen Sie die Rechnung oder den entsprechenden Beleg bei Ihrer AOK-Pflegekasse ein, damit Ihnen die Kosten erstattet werden können. Wenn Sie Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, achten Sie bitte darauf, dass diese nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind.
 
Tipp: Sie können Ihre Rechnungen auch über das ganze Jahr hinweg sammeln und am Jahresende gesammelt einreichen. So können Sie sich den gesamten Betrag von maximal 1.572 Euro auf einmal erstatten lassen.
 
Einige Anbieter rechnen die Leistungen auch direkt mit der AOK-Pflegekasse ab. In diesem Fall müssen Sie die Kosten nicht selbst vorstrecken. Für diese direkte Abrechnung ist eine Abtretungserklärung notwendig. Das entsprechende Formular erhalten Sie in der Regel beim jeweiligen Dienstleister. Alternativ genügt auch ein formloses Schreiben – darüber informiert Sie ebenfalls der Anbieter.

Entlastungsbetrag für Angehörige richtig nutzen

Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in der häuslichen Pflege. Viele Betroffene wissen jedoch nicht genau, was hinter dieser Pflegeleistung steckt, wer genau Anspruch darauf hat und wie dieser Betrag genutzt werden kann. Dabei kann der Entlastungsbetrag wesentlich zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation beitragen, und das sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige.
 

Pflegebedürftige Menschen profitieren an erster Stelle

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 profitieren direkt vom Entlastungsbetrag, weil sie dadurch Hilfeleistungen finanzieren können, die ihnen den Alltag erleichtern. Dazu zählen unter anderem: 

  • Alltags- und Betreuungsleistungen, etwa durch geschulte Helfer, die bei Besorgungen wie den Wocheneinkauf begleiten oder ganz übernehmen, beim Spazierengehen unterstützen oder einfach Gesellschaft leisten.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel Unterstützung beim Putzen, Einkaufen, Kochen oder Wäschewaschen.
  • Angebote zur Tagesbetreuung zu Hause, zum Beispiel wenn Angehörige arbeiten oder Termine haben.


Besonders für alleinlebende Pflegebedürftige ist der Entlastungsbetrag eine wertvolle Hilfe, um trotz Pflegebedarf ein Stück Selbstständigkeit zu bewahren und soziale Isolation zu vermeiden. 


Pflegende Angehörige und der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag für Angehörige ist eine spürbare Entlastung im Alltag und das vor allem, wenn sie Beruf, Familie und Pflege miteinander vereinbaren müssen. Durch die Möglichkeit, Entlastungsleistungen zu finanzieren, können Angehörige: 

  • Zeit für sich gewinnen, etwa durch die stundenweise Betreuung des Pflegebedürftigen durch externe Anbieter.
  • Stress und Überlastung reduzieren, indem sie Aufgaben wie Hausarbeit oder Einkäufe an Dienstleister abgeben.
  • Berufliche Verpflichtungen besser wahrnehmen, weil eine qualifizierte Betreuungsperson stundenweise einspringt.
  • Selbst für die Haushaltshilfe eine kleine Unterstützungszahlung erhalten.


Kundenstimmen zum Entlastungsbetrag

★★★★★ „Eine wichtige finanzielle Unterstützung für uns“
von Maria K. (pflegende Ehefrau, 71 Jahre)
„Ich pflege meinen Mann seit fast drei Jahren zu Hause. Der Entlastungsbetrag hilft mir enorm, weil ich damit endlich stundenweise Unterstützung im Alltag bekomme. So kann ich auch mal Termine wahrnehmen oder einfach kurz durchatmen.“

★★★★★ „Ich habe mit zum Alltagshelfer ausbilden lassen“
von Laura B. (pflegende Tochter, 53 Jahre)
„Ich habe mich mit der Hilfe dieser Website super über die möglichen rechtlichen Aspekte informieren können und bei Pflege ABC erfolgreich einen Online-Kurz für die Nachbarschaftshilfe absolvieren können. Kann ich nur empfehlen!“

★★★★★ „Der Entlastungsbetrag hilft und monatlich“
von Helga S. (pflegebedürftige Frau, 86 Jahre)
„Ich wohne noch allein, brauche aber zunehmend Hilfe im Haushalt. Dank des Entlastungsbetrags kann ich mir eine Unterstützung leisten, ohne meine Kinder ständig um Hilfe bitten zu müssen. Das gibt mir ein Stück Selbstständigkeit zurück.“


Häufig gestellte Fragen

Entdecken Sie die FAQ und Antworten zum Entlastungsbetrag.

Informationen zum Anspruch und der Abrechnung

Der Entlastungsbetrag für Angehörige ist eine wertvolle Unterstützung im Pflegealltag. Viele pflegende Familien wissen zwar, dass es diese Leistung gibt, kennen jedoch die konkreten Voraussetzungen, Möglichkeiten und Fristen nicht. Dadurch bleibt das Geld oft ungenutzt. Damit das nicht passiert, sollten Angehörige folgende Punkte unbedingt beachten: 

 

1. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden – keine freie Geldleistung:
Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt und darf nicht frei verwendet werden. Er ist zweckgebunden, was bedeutet, er darf ausschließlich für anerkannte Entlastungs- oder Unterstützungsleistungen eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • Haushaltshilfen (Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Kochen)
  • Betreuung und Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gesellschaft, Beschäftigung)
  • Begleitung zu Arztterminen oder Behörden
  • Entlastungsangebote anerkannter Pflegedienste
  • Leistungen von zugelassenen Nachbarschaftshelfern

 
2. Abrechnung erfolgt über anerkannte Anbieter oder durch Kostenerstattung:
Es gibt zwei Wege, wie Angehörige den Entlastungsbetrag für Angehörige nutzen können.
a) Direktabrechnung: Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Angehörige müssen sich um nichts kümmern.
b) Kostenerstattung: Angehörige bezahlen zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Nach Prüfung wird der Betrag erstattet.

Wichtig ist, dass auf der Rechnung der Name des Pflegebedürftigen, die erbrachte Leistung, das Datum und die anerkennende Stelle (Landesbehörde, Pflegekasse oder kommunale Stelle) aufgeführt sind. 
 
3. Es gibt eine jährliche Frist – ungenutztes Geld verfällt:
Der Entlastungsbetrag wird monatlich gutgeschrieben, summiert sich also im Laufe des Jahres. Wird er nicht vollständig genutzt, kann der Restbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Anspruch automatisch. Wer beispielsweise im Jahr 2025 seinen Entlastungsbetrag nicht vollständig ausschöpft, kann den Rest noch bis zum 30. Juni 2026 nutzen. Danach ist das Geld verloren. Angehörige sollten daher regelmäßig prüfen, ob sie den Betrag rechtzeitig einsetzen. 
 
4. Der Entlastungsbetrag kann Leistungen anderer Pflegearten ergänzen:
Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen nutzbar – etwa zum Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen. Er wird also nicht auf andere Leistungen angerechnet, sondern ergänzt diese. Angehörige können ihn beispielsweise nutzen, um kleine Hilfen zu finanzieren, während die Grundpflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst erfolgt. 
Auch in Kombination mit der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag sinnvoll eingesetzt werden, etwa für ergänzende Betreuungsangebote oder hauswirtschaftliche Unterstützung in dieser Zeit. 
 
5. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben Anspruch:
Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 zu – unabhängig davon, ob sie zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer anderen Wohnform leben. 
Besonders wichtig: Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die noch kein Pflegegeld erhalten, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Angehörige. Diese Regelung wurde eingeführt, um frühzeitig Entlastung zu ermöglichen und Pflegepersonen von Beginn an zu unterstützen. 
 
6. Es gilt: Qualität vor Quantität:
Da die Pflegekasse nur anerkannte Angebote erstattet, ist es wichtig, sich im Vorfeld über die anerkannten Anbieter im eigenen Bundesland zu informieren. Jedes Bundesland führt offizielle Listen anerkannter Unterstützungsdienste, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nur diese dürfen mit der Pflegekasse abrechnen. Angehörige sollten also vorab prüfen, ob ein Dienst oder eine Person zugelassen ist. Eine kurze Rückfrage bei der Pflegekasse oder beim örtlichen Pflegestützpunkt verhindert spätere Probleme bei der Erstattung. 
 
7. Beratung zahlt sich aus:
Viele pflegende Angehörige verschenken ihren Anspruch zum Entlastungsbetrag, weil sie die Nutzungsmöglichkeiten nicht kennen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, über den Entlastungsbetrag für Angehörige zu informieren und individuelle Beratung anzubieten. Auch die Pflegestützpunkte in den Kommunen beraten kostenlos zu passenden Entlastungsangeboten, regionalen Anbietern und zur Antragsstellung. Ein Beratungsgespräch lohnt sich, insbesondere wenn unklar ist, welche Leistungen förderfähig sind oder wie die Abrechnung funktioniert. 
 
8. Entlastungsbetrag kann den Alltag spürbar erleichtern:
Wenn der Entlastungsbetrag gezielt genutzt wird, kann er den Alltag von Angehörigen deutlich verbessern. Schon wenige Stunden Unterstützung im Monat – etwa bei der Haushaltsführung oder in der Betreuung – können die körperliche und seelische Belastung spürbar senken. Viele Angehörige berichten, dass sie durch diese Entlastung neue Kraft schöpfen und die Pflege langfristig besser bewältigen können. 
Der Entlastungsbetrag ist daher nicht nur eine finanzielle Hilfe, sondern auch eine Form der Anerkennung für die Leistung pflegender Angehöriger. Er soll ihnen ermöglichen, Verantwortung zu teilen und Pflege nachhaltig zu gestalten. 
 
9. Regelmäßige Nutzung ist sinnvoller als einmalige Inanspruchnahme:
Viele Angehörige nutzen den Entlastungsbetrag nur einmal pro Jahr, um größere Summen anzusparen. Effektiver ist jedoch eine regelmäßige Nutzung, etwa monatlich oder vierteljährlich. Dadurch entsteht eine kontinuierliche Entlastung, und das Risiko des Verfalls der Mittel sinkt. Zudem können Dienste und Betreuungspersonen besser eingeplant werden, was langfristig für Stabilität in der häuslichen Pflege sorgt. 
 
10. Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist kein Einkommen:
Der Entlastungsbetrag für Angehörige zählt nicht als Einkommen und hat keine steuerlichen Auswirkungen – weder für die Pflegeperson noch für den Pflegebedürftigen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Sozialleistung der Pflegeversicherung, die ausschließlich für Entlastungszwecke bestimmt ist. 


Der Entlastungsbetrag für die Pflege ist ein wirkungsvolles Instrument, um Pflege zu Hause leichter, nachhaltiger und menschlicher zu gestalten. Damit er seine volle Wirkung entfalten kann, sollten Angehörige jedoch wissen, welche Leistungen anerkannt sind, wie die Abrechnung funktioniert, welche Fristen gelten und wie sie Unterstützung bei der Nutzung erhalten. Wer die Regelungen kennt und den Betrag gezielt einsetzt, kann Pflegebelastung reduzieren und die Qualität der häuslichen Pflege langfristig sichern.

Weitere Entlastungen bei Pflegegrad 1

Entdecken Sie Entlastungen in der Pflege und die Anbieter – einige kostenfrei, mit Pflegegrad von 1 oder höher!

Kostenlose Pflegehilfsmittel

Gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB XI besteht der gesetzliche Anspruch der Pflegeleistung mit
✓ mit einem Pflegegrad von 1 oder höher

✓ der Betreuung im häuslichen Umfeld 

Logo pflegetipp

Partner: Best Care GmbH
Website: www.pflegetipp.de

Gratis Online-Pflegekurse

Gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 SGB XI besteht der gesetzliche Anspruch der Pflegeleistung mit

✓ mit einem Pflegegrad von 1 oder höher

✓ der Betreuung im häuslichen Umfeld

Logo curendo

Partner: Töchter & Söhne GmbH
Website: pflege.curendo.de

Kostenfreier Hausnotruf

Gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 SGB XI besteht der gesetzliche Anspruch der Pflegeleistung mit

✓ mit einem Pflegegrad von 1 oder höher

✓ der Betreuung im häuslichen Umfeld
(Testsieger im Hausnotruf-Vergleich)

Logo Pflegehase

Partner: Saniplex GmbH
Website: www.pflegehase.de

Abtretungserklärung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verständlich erklärt

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, die automatisch ausgezahlt wird. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur dann, wenn tatsächlich anerkannte Betreuungs- oder Entlastungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Eine Barauszahlung an den Pflegebedürftigen erfolgt nicht. 

Grundsätzlich sieht das Verfahren vor, dass der Pflegebedürftige die Kosten zunächst selbst bezahlt. Anschließend müssten Rechnungen und Quittungen bei der Pflegekasse eingereicht werden, um das Geld zurückzuerhalten. Gerade für ältere Menschen oder für Familien, die sich ohnehin in einer belastenden Pflegesituation befinden, ist dieses Vorgehen jedoch oft kompliziert und schwer umzusetzen. Aus diesem Grund hat sich in der Praxis eine deutlich einfachere Lösung bewährt: die Abtretungserklärung. 
Mit dieser Erklärung wird der Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den Leistungsanbieter – zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst oder einen anerkannten Anbieter zur Unterstützung im Alltag – abgetreten. Das bedeutet, dass die Pflegekasse direkt mit dem Anbieter abrechnet, ohne dass der Pflegebedürftige oder Angehörige in Vorleistung gehen müssen. Sobald Sie sich mit einem zugelassenen Anbieter auf bestimmte Betreuungs- oder Entlastungsleistungen geeinigt haben, sollten Sie daher darauf achten, dass eine Abtretungserklärung vorliegt. So stellen Sie sicher, dass der Entlastungsbetrag direkt von der Pflegekasse an den Anbieter überwiesen wird und Sie sich nicht um Rechnungen, Belege oder Erstattungsanträge kümmern müssen. 

Falls die Ausstellung oder Einreichung der Abtretungserklärung etwas Zeit in Anspruch nimmt, ist das in der Regel kein Problem. Die Pflegekasse kann den Entlastungsbetrag auch rückwirkend an den Pflegedienst oder Leistungsanbieter auszahlen. Wichtig ist lediglich, dass die Leistungen anerkannt sind und korrekt dokumentiert werden. 

Anerkannte Anbieter von Entlastungsleistungen 

Auch Dienstleister profitieren vom Entlastungsbetrag, allerdings nur indirekt. Nur Anbieter, die von der jeweiligen Pflegekasse oder dem Bundesland anerkannt sind, dürfen Leistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Das betrifft unter anderem: 

  • Ambulante Pflegedienste
  • Haushaltshilfen mit Zulassung nach § 45a SGB XI
  • Betreuungsdienste, nachbarschaftliche Hilfevereine
  • Tagespflegen


Für diese anerkannten Anbieter stellt der Entlastungsbetrag eine regelmäßige Einnahmequelle dar und das insbesondere, wenn sie ihre Dienstleistungen speziell auf diese Zielgruppe ausrichten. In einigen Bundesländern gibt es zudem Qualifizierungsprogramme, um weitere Dienstleister zur Anerkennung für den Entlastungsbetrag zu führen, was den Markt belebt und die Auswahl für Pflegebedürftige verbessert.  


Entlastungsbetrag in der Pflege erstmals anfordern

Bis 30. Juni noch Gelder aus dem Vorjahr nutzen!

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben noch bis zum 30. Juni die Möglichkeit, nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr anzufordern. Für das Jahr 2024 standen monatlich 125 Euro, also insgesamt 1.500 Euro im Jahr, zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag in der Pflege dient dazu, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen finanziell zu entlasten! Er kann für bestimmte kostenpflichtige Leistungen im häuslichen Umfeld genutzt werden wie etwa für Unterstützung im Alltag oder zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Dazu zählen unter anderem Betreuungsangebote, Entlastung in der Pflege durch Alltagshelfer oder haushaltsnahe Dienstleistungen. 


Wichtig ist: Das jeweilige Angebot muss im Bundesland des Pflegebedürftigen als alltagsunterstützende Hilfe anerkannt sein. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage entsprechender Rechnungen, wie für ambulante Pflege, Kurzzeitpflege oder qualifizierte Betreuungs- oder Kursangebote. Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können bei den zuständigen Pflegekassen erfragen, wie viel des Entlastungsbetrags in der Pflege aus dem Vorjahr noch verfügbar ist. Ziel vom Entlastungsbetrag in der Pflege ist es, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst langes Leben im vertrauten häuslichen Umfeld zu ermöglichen.


Unser Tipp sowie Service vom Bundesgesundheitsministerium:
So funktioniert die Berechnung der fünf Pflegegrade


Pflegebedürftige müssen in Vorleistung gehen

Der Entlastungsbetrag in der Pflege wird grundsätzlich nicht im Voraus und nicht bar ausgezahlt! Pflegebedürftige müssen daher zunächst in Vorleistung gehen und bezahlen vorab eine anerkannte Leistung und reichen anschließend die Rechnung bei ihrer Pflegekasse ein. Was innerhalb eines Kalenderjahres nicht genutzt wurde, kann auch angespart werden. Die entsprechenden Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag in der Pflege finanziert werden sollen, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres erbracht werden. Die Rechnungen dürfen auch nach diesem Stichtag bei der Pflegekasse eingereicht werden. 

Laut dem Sozialverband VdK ist es sogar möglich, die Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend geltend zu machen, sofern entsprechende Nachweise vorliegen. Seit Januar 2025 wurde der monatliche Entlastungsbetrag in der Pflege auf 131 Euro angehoben. Das entspricht 1.572 Euro jährlich. Auch dieser Betrag kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angesammelt und flexibel eingesetzt werden, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag. Viele Anbieter ambulanter Pflegedienste und Betreuungsdienste können auch direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen, wenn eine sogenannte Abtretungserklärung vorliegt. Mit diesem Formular erlauben Sie dem Dienstleister sowie Leistungserbringer, direkt mit Ihrer Pflegeversicherung abzurechnen und die dafür notwendigen Daten auszutauschen. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten!

Wir empfehlen jedoch, sich regelmäßig eine Übersicht über die eingereichten Leistungen und Abrechnungen für den Entlastungsbetrag in der Pflege geben zu lassen, um den Überblick über das eigene Budget zu behalten. So stellen Sie sicher, dass der Entlastungsbetrag optimal genutzt wird und keine Gelder verfallen. 


Entlastungsbetrag nur für anerkannte Leistungen verwenden 

Der Entlastungsbetrag in der Pflege darf für Leistungen eingesetzt werden, die im jeweiligen Bundesland als alltagsunterstützende Angebote anerkannt sind, also nach Landesrecht zugelassene Dienstleistungen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten dieser Leistungen nicht höher sein dürfen als die Vergütung vergleichbarer Sachleistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen. Nur dann werden sie von der Pflegekasse auch tatsächlich erstattet.

Auch bei der Inanspruchnahme von Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege können bestimmte zusätzliche Ausgaben durch den Entlastungsbetrag in der Pflege abgedeckt werden. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrkosten, die im Rahmen dieser Pflegeformen anfallen können. Ein häufiges Anliegen pflegender Angehöriger ist die Frage, ob der Entlastungsbetrag auch für eine Auszeit oder einen Urlaub genutzt werden kann. In einem solchen Fall kann beispielsweise Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung beantragt werden, um die Versorgung der pflegebedürftigen Person während der Abwesenheit sicherzustellen. Der Entlastungsbetrag für die Pflege kann dann zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung dieser Kurzzeitpflege inklusive Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten beitragen. Besonders interessant ist dieses Angebot für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Sie haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege über die reguläre Pflegeversicherung. Über den Entlastungsbetrag in der Pflege können sie jedoch diese Leistung trotzdem in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Unser Tipp sowie Service vom Bundesgesundheitsministerium: 

Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können


Viele Pflegegelder bleiben ungenutzt – oft aus Unwissenheit 

Der Entlastungsbetrag für die Pflege wurde eingeführt, um den Alltag von Pflegebedürftigen zu erleichtern und pflegende Angehörige in der Pflege zu entlasten. Doch nach Einschätzung des Sozialverbands VdK wird ein erheblicher Teil der Mittel zum Entlastungsbetrag in der Pflege gar nicht abgerufen. Vielfach, weil die Betroffenen in der Pflege nicht ausreichend informiert sind. 

Viele Betroffene wissen nicht, dass auch kleinere, alltägliche Hilfen über den Entlastungsbetrag in der Pflege abgerechnet werden können. Dazu zählen zum Beispiel die Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfen oder die Begleitung durch ehrenamtliche Helfer, etwa bei Arzt- oder Behördenbesuchen sowie bei Spaziergängen. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass diese Angebote nach Landesrecht als alltagsunterstützende Leistungen anerkannt sind!

Dilemma zum Entlastungsbetrag: 

Das Angebot an entsprechenden Leistungen reicht bei Weitem nicht aus, um die Nachfrage zu decken. Der VdK stellt fest, dass weniger als die Hälfte der Pflegebedürftigen überhaupt die Möglichkeit hat, einen ambulanten Dienst oder einen Platz in der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege zu finden, um den Entlastungsbetrag in der Pflege nutzen zu können. Besonders in ländlichen Regionen ist die Versorgungslage oft kritisch – hier fehlen Anbieter, Fachkräfte und Kapazitäten!
 

Nach VdK-Berechnungen entgehen Versicherten durch Unwissenheit zum Entlastungsbetrag in der Pflege rund zwölf Milliarden Euro im Jahr. Auch im laufenden Jahr sei damit zu rechnen, dass wieder viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Leistungen nicht ausschöpfen können, sei es aus Unkenntnis oder wegen fehlender Angebote. Hinzu komme die zunehmende Verschärfung der Versorgungslage. Diese Entwicklung erschwert es Betroffenen zusätzlich, die ihnen zustehenden Leistungen zum Entlastungsbetrag in der Pflege rechtzeitig zu nutzen. Unsere Website gibt Ihnen Aufschluss zu den wichtigsten Informationen, um Pflegebedürftige im Alltag zu entlasten und ihnen möglichst lange ein Leben im gewohnten Umfeld zu ermöglichen.

Kostenlose Pflegekurse

Kostenlose Pflegekurse ganz einfach online wahrnehmen

Sie sind selbst pflegebedürftig oder wollen durch eine private Situation im Umfeld mehr zur Pflege erfahren? Ihnen stehen bei unserem Partner kostenlose Online-Pflegekurse zur Verfügung, die von den Krankenkassen in den Kosten ohne Formalitäten übernommen werden.

Die drei beliebtesten Pflegekurse sind:

  • Grundlagen der häuslichen Pflege
  • Wohnformen und Pflege im Alter
  • Alzheimer & Demenz in der Pflege