Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Die 10 wichtigsten Fragen von Betroffenen auf unserer Seite ausführlich erklärt.
Häufe Fragen oder auch FAQ zum Entlastungsbetrag
FAQs steht für „Frequently Asked Questions“ oder auf Deutsch „häufig gestellte Fragen“ welche dazu, wiederkehrende Fragen zu einem bestimmten Thema Lesern übersichtlich und verständlich zu beantworten. Sie sind ein bewährtes Mittel der Informationsvermittlung, sowohl im Internet als auch in Broschüren, Handbüchern oder auf Kundenportalen.
Viele Menschen haben ähnliche Fragen zum Entlastungsbetrag in der Pflege. Statt diese einzeln und wiederholt beantworten zu müssen, bündeln wir auf dieser Seite die häufigsten Anliegen in einem zentralen Fragen-Antwort-Katalog. So können Sie als Leser sich schnell selbst informieren, ohne lange suchen oder jemanden kontaktieren zu müssen.
Verpassen Sie keine wichtigen Leistungen!
Sie haben einen Pflegegrad von 1 oder höher? Dann nutzen Sie Ihr Recht auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel in einer kostenlosen Pflegebox. Damit erhalten Sie alles, was Sie in einem Alltag in der Pflege für ein hygienisches Umfeld benötigen.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 erhalten monatlich einen festen Betrag, um damit anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag zu finanzieren – etwa Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder bestimmte Pflegeleistungen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Jahr 2025?
Seit Januar 2025 beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro pro Monat, also 1.572 Euro pro Jahr. Der Betrag ist bei allen Pflegegraden gleich.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 – die sonst nur eingeschränkt Leistungen erhalten – können den Entlastungsbetrag nutzen.
Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Der Betrag kann unter anderem für folgende Leistungen genutzt werden:
- Haushaltshilfen und Einkaufshilfen
- Alltagsbegleitung (z. B. bei Spaziergängen oder Behördenbesuchen)
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt)
- Betreuung durch ehrenamtliche Helfer
- Leistungen von ambulanten Pflegediensten
- Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten im Rahmen von Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege
Muss ich die Kosten vorstrecken?
Ja, in der Regel müssen Pflegebedürftige in Vorleistung gehen. Die Kosten werden gegen Vorlage der Rechnungen von der Pflegekasse erstattet.
Ausnahme: Einige Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt.
Können nicht genutzte Beträge verfallen?
Nicht genutzte Entlastungsbeträge können innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Rechnungen können sogar bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Leistungen erstattet werden?
Die in Anspruch genommenen Angebote müssen im jeweiligen Bundesland als alltagsunterstützende Leistungen nach Landesrecht anerkannt sein. Außerdem dürfen die Kosten nicht höher sein als vergleichbare Leistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen.
Können mit dem Entlastungsbetrag auch Urlaube für pflegende Angehörige ermöglicht werden?
Ja. Während der Abwesenheit eines pflegenden Angehörigen kann etwa eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung organisiert werden. Der Entlastungsbetrag kann dann für die Kosten der Unterbringung, Verpflegung und Investitionen eingesetzt werden.
Warum bleiben so viele Entlastungsbeträge ungenutzt?
Laut Sozialverband VdK liegt das vor allem an Unwissenheit über die Nutzungsmöglichkeiten – viele wissen nicht, dass auch kleinere Hilfen damit bezahlt werden können. Zudem gibt es zu wenige Anbieter, insbesondere in ländlichen Regionen. Schätzungen zufolge verfallen so jedes Jahr Leistungen im Milliardenbereich.
Wo kann ich mich über anerkannte Angebote informieren?
Informationen über anerkannte Angebote im eigenen Bundesland sowie den aktuellen Stand des Entlastungsbetrags erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, den Pflegestützpunkten oder über Verbraucherzentralen und Sozialverbände wie dem VdK.
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