Entlastungsbetrag von der Pflegekasse: Höhe, Leistungen und Voraussetzungen 2026
131 Euro monatlich für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen.
Was ist der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse?
Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse beträgt 131 Euro monatlich und steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung. Die Leistung dient der Finanzierung von anerkannten Unterstützungs- und Entlastungsangeboten im häuslichen Pflegealltag.
Ziel dieser Leistung ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und gleichzeitig die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person möglichst lange zu erhalten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 45b SGB XI. Die Pflegekassen stellen jedem anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen einen festen monatlichen Betrag zur Verfügung, der ausschließlich für bestimmte anerkannte Unterstützungsangebote verwendet werden darf.
Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse wird nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Stattdessen erfolgt die Erstattung nach Vorlage entsprechender Rechnungen oder die Abrechnung direkt über zugelassene Anbieter.
Viele Menschen verwechseln den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine eigenständige Leistung der Pflegeversicherung, die zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen genutzt werden kann. Der große Vorteil besteht darin, dass der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse flexibel eingesetzt werden kann, um den Alltag zu erleichtern. Dadurch sollen Angehörige entlastet und pflegebedürftige Menschen besser unterstützt werden. Besonders interessant ist, dass nicht nur Personen mit hohem Unterstützungsbedarf profitieren. Bereits bei einem niedrigen Pflegegrad besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse.
Häufige Frage: Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Seit der Anpassung der Pflegeleistungen beträgt der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag steht jedem anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Nicht genutzte Beträge können angespart und innerhalb bestimmter Fristen nachträglich verwendet werden.
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Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse?
Der Anspruch besteht für alle pflegebedürftigen Personen, die zuhause versorgt werden und mindestens Pflegegrad 1 besitzen. Damit spielt der Pflegegrad eine entscheidende Rolle. Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit:
- Pflegegrad 1
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
Die Höhe des Entlastungsbetrags bleibt unabhängig vom Pflegegrad gleich. Während andere Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen mit steigendem Pflegegrad zunehmen, beträgt der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse für alle Pflegegrade einheitlich 131 Euro monatlich.
Weitere Voraussetzungen
Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt und dort vollstationär versorgt wird, kann den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse in der Regel nicht für dieselben Zwecke nutzen wie Menschen in häuslicher Pflege. Damit der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse genutzt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Pflege im häuslichen Umfeld
- Nutzung eines zugelassenen Angebots
- Vorlage entsprechender Nachweise oder Rechnungen
Welche Leistungen können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse bezahlt werden?
Viele Betroffene wissen nicht, welche Maßnahmen über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse finanziert werden können. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die den Alltag erheblich erleichtern können. Die genaue Ausgestaltung kann je nach Bundesland unterschiedlich sein, da die Anerkennung bestimmter Angebote auf Landesebene geregelt wird.
Grundsätzlich können mit dem Entlastungsbetrag von der Pflegekasse sogenannte anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsangebote bezahlt werden. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen. Diese Leistungen fördern soziale Kontakte, Beschäftigung und Aktivität im Alltag. Ebenso können Hilfen im Haushalt finanziert werden. Viele Pflegebedürftige benötigen Unterstützung beim Reinigen der Wohnung, beim Wäschewaschen oder bei alltäglichen organisatorischen Aufgaben.
Zu den häufig genutzten Leistungen zählen:
Haushaltshilfe
Kann man eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen? Ja. Anerkannte Haushaltshilfen können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse finanziert werden, sofern der Anbieter von der jeweiligen Landesbehörde zugelassen ist.
Alltagsbegleitung
Kann eine Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag finanziert werden? Ja. Die Kosten für anerkannte Alltagsbegleiter können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nach den jeweiligen Landesvorschriften zugelassen ist.
Betreuungsangebote
Können Betreuungsangebote mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden? Ja. Anerkannte Betreuungsangebote können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse finanziert werden. Dazu gehören beispielsweise Beschäftigungsangebote, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige.
Tagespflege
Kann die Tagespflege über den Entlastungsbetrag finanziert werden? Ja. Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse kann für bestimmte Kosten der Tagespflege genutzt werden. Insbesondere können Eigenanteile für Betreuung und zusätzliche Leistungen übernommen werden, sofern die Einrichtung zugelassen ist.
Nachtpflege
Kann man den Entlastungsbetrag für die Nachtpflege verwenden? Ja. Auch Leistungen der Nachtpflege können mit dem Entlastungsbetrag von der Pflegekasse unterstützt werden. Die finanzielle Entlastung hilft dabei, pflegende Angehörige während der Nacht zu entlasten und eine sichere Betreuung des Pflegebedürftigen sicherzustellen.
Unterstützung bei Demenz
Können Menschen mit Demenz den Entlastungsbetrag nutzen?
Ja. Menschen mit Demenz und Alzheimer-Symptomen können den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse nutzen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Die Leistung kann beispielsweise für Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter oder spezielle Angebote für Menschen mit Demenz eingesetzt werden.
So nutzen Sie den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse richtig
Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse muss in den meisten Fällen nicht gesondert beantragt werden. Sobald ein Pflegegrad vorliegt, entsteht der Anspruch automatisch. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Leistung automatisch genutzt wird. Viele Pflegebedürftige verzichten unbewusst auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro pro Jahr, weil sie die Möglichkeiten nicht kennen.
Schritt 1: Pflegegrad feststellen lassen
Die Grundlage für den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad. Dieser wird nach Antragstellung durch den Medizinischen Dienst oder andere Gutachter festgestellt.
Schritt 2: Zugelassenen Anbieter auswählen
Anschließend sollte geprüft werden, welche anerkannten Angebote in der jeweiligen Region verfügbar sind.
Geeignete Ansprechpartner sind:
- Pflegekassen
- Pflegestützpunkte
- Wohlfahrtsverbände
- Ambulante Pflegedienste
- Kommunale Beratungsstellen
Schritt 3: Leistungen nutzen
Nach Auswahl eines Anbieters können die Leistungen in Anspruch genommen werden.
Je nach Anbieter erfolgt:
- Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse oder
- Kostenerstattung nach Einreichen der Rechnung
Verfällt der Entlastungsbetrag?
Eine besonders häufig gestellte Frage lautet, ob der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse verfällt.
Nicht genutzte Beträge können angespart werden. Dadurch entsteht im Laufe des Jahres ein größeres Budget, das später für umfangreichere Unterstützungsleistungen eingesetzt werden kann. Wer seinen Entlastungsbetrag von der Pflegekasse regelmäßig überprüft, kann vermeiden, dass verfügbare Leistungen ungenutzt bleiben.
Unterstützung im Pflegealltag: Der Entlastungsbetrag
Das Wichtigste in Kürze und kompakt
- Jeder Person mit Pflegegrad von 1 oder höher steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zu
- Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt
- Pflegende Angehörige können für haushaltsnahe Leistungen selbst den Betrag beanspruchen
- Das Geld dient zur Unterstützung im Alltag
Entlastungsbetrag und weitere Pflegeleistungen im Vergleich
Viele Pflegebedürftige und Angehörige sind unsicher, welche Leistungen der Pflegeversicherung ihnen zustehen und worin die Unterschiede bestehen. Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse ist nur eine von mehreren Unterstützungsleistungen, die bei häuslicher Pflege genutzt werden können. Um die verfügbaren Leistungen optimal auszuschöpfen, lohnt sich ein genauer Blick auf die jeweiligen Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten und Kombinationsmöglichkeiten.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Pflegegeld?
Der größte Unterschied besteht darin, dass Pflegegeld zur freien Verfügung steht, während der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse ausschließlich für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden darf. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen erfolgt. Die Leistung wird monatlich direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und kann frei verwendet werden.
Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse hingegen beträgt unabhängig vom Pflegegrad 131 Euro monatlich und wird nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen dient er der Finanzierung zugelassener Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Ziel ist es, pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern.
Worin unterscheiden sich Entlastungsbetrag und Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen sind Leistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung beim An- und Auskleiden, Mobilitätshilfen oder pflegerische Maßnahmen im Alltag. Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse verfolgt hingegen einen anderen Zweck. Er dient nicht der Grundpflege, sondern der Unterstützung im Alltag. Typische Leistungen sind Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsangebote oder die Teilnahme an Betreuungsgruppen.
Während Pflegesachleistungen abhängig vom jeweiligen Pflegegrad in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, steht der Entlastungsbetrag allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Beide Leistungen ergänzen sich und können parallel genutzt werden.
Ist der Entlastungsbetrag dasselbe wie Verhinderungspflege?
Nein. Die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Verpflichtungen. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege innerhalb der gesetzlichen Leistungsgrenzen. Die Verhinderungspflege soll sicherstellen, dass die Versorgung der pflegebedürftigen Person auch während der Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson gewährleistet bleibt.
Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse hingegen kann regelmäßig im Alltag eingesetzt werden und ist nicht an die Verhinderung einer Pflegeperson gebunden. Er dient vielmehr der dauerhaften Unterstützung und Entlastung im häuslichen Umfeld.
Wann wird Kurzzeitpflege genutzt und wann der Entlastungsbetrag?
Die Kurzzeitpflege ist für Situationen vorgesehen, in denen eine vorübergehende stationäre Versorgung notwendig wird. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation der Fall sein. Während der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut. Die Pflegekasse übernimmt hierfür einen Teil der entstehenden Kosten.
Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse ist dagegen für die Unterstützung im häuslichen Umfeld gedacht. Er finanziert keine vollstationäre Pflege, sondern unterstützt die Betreuung und Versorgung im Alltag durch anerkannte Dienstleister und Betreuungsangebote.
Kann der Entlastungsbetrag mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden?
Ja. Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse kann in den meisten Fällen problemlos mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden. Dadurch lassen sich individuelle Versorgungskonzepte schaffen, die sowohl die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person als auch die Entlastung der Angehörigen berücksichtigen.
Besonders häufig wird der Entlastungsbetrag gemeinsam mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt. Ebenso ist eine Kombination mit Tagespflege, Nachtpflege, Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege möglich. Für viele Familien ergibt sich daraus ein erheblicher Vorteil: Während professionelle Pflegeleistungen die medizinische und pflegerische Versorgung sicherstellen, kann der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse zusätzliche Unterstützungsangebote finanzieren. Auf diese Weise entsteht ein umfassendes Hilfesystem, das die häusliche Pflege langfristig erleichtert und pflegende Angehörige spürbar entlastet.
Wer alle verfügbaren Leistungen miteinander kombiniert, kann die Unterstützung durch die Pflegeversicherung deutlich besser ausschöpfen und die Versorgung individuell an die jeweilige Pflegesituation anpassen.
Häufig gestellte Fragen
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