Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Leistung und Nutzungsmöglichkeiten

Wer einen Pflegegrad erhält, hat Anspruch auf 131 Euro monatlich.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Leistung und Nutzungsmöglichkeiten

Was ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 beträgt aktuell 131 Euro monatlich. Er kann für anerkannte Unterstützungs- und Betreuungsangebote genutzt werden, beispielsweise für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Betreuungsleistungen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 1.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 45b Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern und Angehörige oder andere Pflegepersonen im Alltag zu entlasten. 

Viele Menschen verwechseln den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 mit einem frei verfügbaren Pflegegeld. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um eine Barauszahlung. Die Pflegekasse erstattet nur Kosten, die durch zugelassene Anbieter oder anerkannte Leistungen entstanden sind. 
Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise genutzt werden für: 

  • Haushaltshilfen 
  • Alltagsbegleiter 
  • Betreuungsangebote 
  • Unterstützung beim Einkaufen 
  • Begleitung zu Arztterminen 
  • Angebote für Menschen mit Demenz 
  • Tages- und Nachtpflege 
  • Entlastungsangebote für Angehörige 


Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ist die wichtigste regelmäßige Geldleistung bei Pflegegrad 1. Ein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht hingegen erst ab Pflegegrad 2. Dafür können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 verschiedene Zuschüsse wie Pflegehilfsmittel, Hausnotruf oder Maßnahmen zur Wohnraumanpassung nutzen. 


Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu gehören unter anderem der Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel sowie finanzielle Unterstützung für Hausnotrufsysteme und Wohnraumanpassungen. Die folgende Tabelle bietet einen schnellen Überblick über alle wichtigen Leistungen und Nutzungsmöglichkeiten bei Pflegegrad 1.

Entlastungsbetrag

Ja. Pflegebedürftige erhalten monatlich 131 Euro für anerkannte Unterstützungs- und Betreuungsangebote. Dazu gehören beispielsweise Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Betreuungsleistungen.

Pflegegeld

Nein. Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Menschen mit Pflegegrad 1 haben daher keinen Anspruch auf diese Leistung.

Pflegesachleistungen

Nein. Die Kostenübernahme für einen ambulanten Pflegedienst als Pflegesachleistung beginnt ebenfalls erst ab Pflegegrad 2.

Tagespflege

Ja. Die Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden. Tagespflege bietet Betreuung und Unterstützung außerhalb der eigenen Wohnung.

Nachtpflege

Ja. Auch Leistungen der Nachtpflege können über den Entlastungsbetrag unterstützt werden. Dies kann Angehörige spürbar entlasten.

Kurzzeitpflege

Eingeschränkt. Zwar besteht kein eigener Anspruch auf Kurzzeitpflege, allerdings kann der Entlastungsbetrag für bestimmte Kosten in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege

Nein. Diese Leistung steht erst Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Ja. Pflegebedürftige erhalten Zuschüsse für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.

Technische Pflegehilfsmittel

Ja. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme oder andere Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern können.

Hausnotruf

Ja. Bei Vorliegen der Voraussetzungen beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten eines Hausnotrufsystems.

Wohnraumanpassung

Ja. Für Maßnahmen wie eine barrierefreie Dusche oder den Abbau von Stolperfallen können Zuschüsse beantragt werden.

Pflegeberatung

Ja. Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung durch ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

Pflegekurse für Angehörige

Ja. Angehörige können kostenfreie Schulungen besuchen, um den Umgang mit der Pflegesituation zu erleichtern.

Wohngruppenzuschlag

Ja. Wer in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt und die Voraussetzungen erfüllt, kann einen zusätzlichen Zuschuss erhalten.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Ja. Pflegebedürftige können unter bestimmten Voraussetzungen digitale Anwendungen zur Unterstützung im Alltag nutzen.

Vollstationäre Pflege

Ja. Auch bei Pflegegrad 1 ist eine stationäre Unterbringung möglich. Die Leistungen fallen jedoch deutlich geringer aus als bei höheren Pflegegraden.

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Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1? 

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 besteht grundsätzlich für alle Personen, die von ihrer Pflegekasse offiziell in Pflegegrad 1 eingestuft wurden. Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene benötigen zwar noch keine umfangreiche Pflege, haben aber bereits Einschränkungen im Alltag. 

Typische Beispiele sind: 

  • Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung 
  • Einschränkungen der Mobilität 
  • Erste Anzeichen einer Demenz 
  • Unterstützung beim Organisieren des Alltags 
  • Hilfe bei Einkäufen oder Behördengängen 


Sobald die Pflegekasse den Pflegegrad bewilligt hat, entsteht automatisch der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. Ein gesonderter Antrag für die Leistung ist in der Regel nicht erforderlich. 

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 

Viele Pflegebedürftige fragen sich, ob Einkommen, Vermögen oder Alter eine Rolle spielen. Die Antwort lautet: Nein. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist unabhängig von finanziellen Verhältnissen und steht jedem Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 zu. 

Besonders wichtig ist, dass die Leistung zweckgebunden verwendet wird. Eine Auszahlung auf das eigene Konto ohne Nachweis der entstandenen Kosten ist nicht vorgesehen. Damit der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Anerkannter Pflegegrad 1 
  • Mitgliedschaft in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung 
  • Nutzung eines zugelassenen oder anerkannten Angebots 
  • Vorlage entsprechender Rechnungen oder Nachweise 

 

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1? 

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 beträgt aktuell 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag wurde bundesweit einheitlich festgelegt und gilt unabhängig von Alter, Wohnort oder persönlicher Situation. Der monatliche Betrag steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 vollständig zur Verfügung. Viele Betroffene möchten wissen: 

Wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ausgezahlt? 

Nein. Der Betrag wird nicht automatisch überwiesen. Stattdessen entstehen zunächst Kosten für anerkannte Unterstützungsleistungen. Anschließend können die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden, die die Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags erstattet. 

Kann der Entlastungsbetrag angespart werden? 

Ja. Ein großer Vorteil beim Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist die Möglichkeit, nicht genutzte Beträge anzusparen. Wer den monatlichen Betrag nicht vollständig nutzt, verliert ihn nicht sofort. Die Beträge sammeln sich über mehrere Monate an und können später für größere Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden. Dadurch entsteht eine flexible Nutzungsmöglichkeit, beispielsweise wenn zeitweise mehr Unterstützung benötigt wird. 

Verfällt der Entlastungsbetrag? 

Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Werden sie innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht genutzt, verfallen sie jedoch. Daher empfiehlt es sich, regelmäßig zu prüfen, wie viel Guthaben aus dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 noch verfügbar ist.

Für was kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?

Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und gleichzeitig pflegende Angehörige entlasten. Die monatliche Leistung kann für verschiedene anerkannte Betreuungs-, Unterstützungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Welche Maßnahmen konkret über den Entlastungsbetrag finanziert werden können, hängt von den jeweiligen Landesregelungen und den zugelassenen Anbietern ab. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Einsatzmöglichkeiten und Wissensbereich.

Haushaltshilfe 

Kann man eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen? Ja. Anerkannte Haushaltshilfen können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse finanziert werden, sofern der Anbieter von der jeweiligen Landesbehörde zugelassen ist.

Alltagsbegleitung

Kann eine Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag finanziert werden? Ja. Die Kosten für anerkannte Alltagsbegleiter können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nach den jeweiligen Landesvorschriften zugelassen ist.

Betreuungsangebote

Können Betreuungsangebote mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden? Ja. Anerkannte Betreuungsangebote können über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse finanziert werden. Dazu gehören beispielsweise Beschäftigungsangebote, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige.

Tagespflege

Kann die Tagespflege über den Entlastungsbetrag finanziert werden? Ja. Der Entlastungsbetrag von der Pflegekasse kann für bestimmte Kosten der Tagespflege genutzt werden. Insbesondere können Eigenanteile für Betreuung und zusätzliche Leistungen übernommen werden, sofern die Einrichtung zugelassen ist.

Nachtpflege

Kann man den Entlastungsbetrag für die Nachtpflege verwenden? Ja. Auch Leistungen der Nachtpflege können mit dem Entlastungsbetrag von der Pflegekasse unterstützt werden. Die finanzielle Entlastung hilft dabei, pflegende Angehörige während der Nacht zu entlasten und eine sichere Betreuung des Pflegebedürftigen sicherzustellen.

Unterstützung bei Demenz

Können Menschen mit Demenz den Entlastungsbetrag nutzen?

Ja. Menschen mit Demenz und Alzheimer-Symptomen können den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse nutzen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Die Leistung kann beispielsweise für Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter oder spezielle Angebote für Menschen mit Demenz eingesetzt werden.

Unterstützung im Pflegealltag: Der Entlastungsbetrag

Unterstützung im Pflegealltag: Der Entlastungsbetrag

Das Wichtigste in Kürze und kompakt

  • Jeder Person mit Pflegegrad von 1 oder höher steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zu
  • Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt
  • Pflegende Angehörige können für haushaltsnahe Leistungen selbst den Betrag beanspruchen
  • Das Geld dient zur Unterstützung im Alltag

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 sinnvoll nutzen

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 gehört zu den wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegebedürftige erhalten monatlich 131 Euro, die gezielt für anerkannte Betreuungs-, Unterstützungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden können. Ziel dieser Leistung ist es, den Alltag zu erleichtern, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und gleichzeitig pflegende Angehörige zu entlasten.

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1. Die Leistung wird jedoch nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. Das bedeutet, dass der Betrag ausschließlich für zugelassene Angebote genutzt werden kann. Dazu zählen beispielsweise Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsangebote für Senioren, Unterstützung bei Einkäufen oder Arztbesuchen sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nach Inanspruchnahme der Leistungen können die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Gerade für Menschen mit Pflegegrad 1 besitzt der Entlastungsbetrag eine besondere Bedeutung. Im Gegensatz zu Pflegebedürftigen mit höheren Pflegegraden besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag stellt daher oft die wichtigste regelmäßige Unterstützung durch die Pflegeversicherung dar. Viele Betroffene nutzen die Leistung, um Hilfe bei alltäglichen Aufgaben zu erhalten, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen zunehmend schwerfallen.

Ein weiterer Vorteil ist die flexible Nutzung des Entlastungsbetrags. Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht sofort verloren, sondern können über mehrere Monate angespart und später eingesetzt werden. Dadurch lassen sich auch größere Unterstützungsleistungen finanzieren, wenn vorübergehend ein höherer Hilfebedarf besteht.

Wer den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 gezielt nutzt, kann die eigene Lebensqualität deutlich verbessern. Regelmäßige Unterstützung im Haushalt, soziale Betreuung oder Begleitung im Alltag fördern nicht nur die Selbstständigkeit, sondern helfen auch dabei, länger in der vertrauten häuslichen Umgebung leben zu können. Gleichzeitig werden Angehörige entlastet, die häufig einen großen Teil der Unterstützung übernehmen. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist somit ein wichtiger Baustein, um Pflegebedürftige und ihre Familien im Alltag nachhaltig zu unterstützen.


Häufig gestellte Fragen

Entdecken Sie die FAQ und Antworten zum Thema Entlastungsbetrag als Leistung der Pflegeasse.

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